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Keine Grundgesetz-Verletzung Gericht verweigert Sterbewilligen Zugang zu tödlichen Mitteln

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Das Bundesverwaltungsgericht verweigert Sterbewilligen die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel. Für Menschen, die ihrem Leben ein Ende setzen wollen, gebe es andere zumutbare Wege und Möglichkeiten, entscheidet das oberste deutsche Verwaltungsgericht.

Sterbewillige haben keinen Anspruch auf den selbstständigen Kauf eines tödlichen Betäubungsmittels. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nun in letzter Instanz entschieden. Denn Menschen hätten andere zumutbare Wege und Möglichkeiten, ihr Leben mit medizinischer Begleitung zu beenden und damit ihr Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod wahrzunehmen.

Zwei schwerkranke Männer hatten 2017 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verlangt, ihnen den Erwerb des tödlich wirkenden Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital zu erlauben. Damit wollten sie die Möglichkeit haben, selbstständig aus dem Leben zu scheiden. Das Institut hatte die Erlaubnis abgelehnt. Zur Begründung hatte die Behörde auf das Betäubungsmittelgesetz verwiesen, das einen Erwerb derartiger Mittel zur Selbsttötung verbiete. Dagegen hatten die Männer vor Gerichten in NRW erfolglos geklagt.

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Diese Urteile wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren bestätigt. Dass das Bundesinstitut den Männern den Erwerb des tödlichen Mittels nicht erlaube, verletze nicht ihr vom Grundgesetz geschütztes Recht auf einen selbstbestimmten Tod. Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Recht im Jahr 2020 in einem Urteil zur Sterbehilfe klargestellt. Der Erwerb von Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung sei grundsätzlich nicht mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes zu vereinbaren, befand das Bundesverwaltungsgericht nun. Dieser Zweck sei die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung. Das bedeute Heilung und Linderung von Krankheiten. Das eigene Leben zu beenden habe diese therapeutische Zielrichtung grundsätzlich nicht.

Zwar sei das im Betäubungsmittelgesetz verankerte Verbot, Betäubungsmittel zum Zweck der Selbsttötung zu erwerben, für die Kläger eine Erschwernis, erklärte das Bundesverwaltungsgericht nun. Das Verbot sei jedoch gerechtfertigt, weil es das legitime Ziel verfolge, Missbrauch und Fehlgebrauch zu verhindern. Doch hätten Sterbewillige die realistische Möglichkeit, über eine Ärztin oder einen Arzt Zugang zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erhalten, mit denen sich die Betreffenden das Leben nehmen könnten.

Quelle: ntv.de, tno/rts/dpa

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